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General Students' Committee

The AStA is currently only available to a very limited extent. The Student Parliament (StuPa) is working flat out to re-staff and rebuild the AStA. They are in contact for you at stupa@asta-udk-berlin.de.

Consultations for Social Affairs:
Not available.

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Students' Parliament

StuPa is meeting once a month during lecture period. Irregular meetings will be announced here.

The next StuPa meetings are:
25.04.24
16.05.24
06.06.24
04.07.24
01.08.24

The rooms will still be announced 

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Student Councils' Conference (FSRK)

FSRK is meeting at least two times per semester.
Next meeting:

Ordinary FSRKs in SoSe 2024:

  • Thu, 23.05.2024 (room 9, Ha 33)
  • Thu, 20.06.2024 (room 9, Ha 33)
  • Thu, 25.07.2024 (room 9, Ha 33)

Ausschreibung: Referat für Soziales

27.01.20 • admin_asta

Das Studierendenparlament (StuPa) besetzt das Referat für Soziales im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA). Wenn du an der Universität der Künste Berlin stu- dierst, noch mindestens ein Jahr an der Hochschule immatrikuliert bist und flexibel Zeit hast, kannst du dich gerne bewerben.

Amtsperiode

1. März 2020 – 28. Februar 2021

Aufgabengebiete

  • Beratung der Studierenden bezüglich sozialer Fragen und Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. BaföG, Stipendien, Wohngeld etc.)
  • Bearbeitung der gestellten Sozial- und Projektanträge
  • Teilnahme an den wöchentlichen AstA-Sitzungen in der Vorlesungszeit (während der Vorlesungszeit alle zwei Wochen), den monatlichen StuPa-Sitzun- gen und den Gremien der UdK
  • Beratung des StuPa-Ausschusses für Soziales und Gleichstellung
  • Repräsentation des AStA und der Studierendenschaft nach außen und innen

Anforderungen:

  • besonderes Gespür für soziale Notlagen sowie Hilfsbereitschaft
  • Flexibilität und Selbstorganisation
  • sowohl Deutsch- als auch Englischkenntnisse sind von großem Vorteil

Für deine Tätigkeit im AStA erhältst du für ca. 40 Stunden im Monat eine angemessene Entschädigung und wirst von deiner Amtsvorgängerin intensiv eingearbeitet.

Du bewirbst dich persönlich auf der Sitzung des StuPa am 5. Februar 2020 abends, der Ort und die genaue Zeit werden dir noch mitgeteilt. Sende deine anonymisierte Bewerbung (Motivationsschreiben und Lebenslauf als PDF, max. 2 DIN A4-Seiten) bitte zuvor, spätestens bis zum 29.01.2020, an stupa@asta-udk-berlin.de. Bei Interesse und Fragen kannst du dich auch gerne unter der selben Adresse an den Vorsitz des Studierendenparlaments wenden. Die Wahl erfolgt direkt auf der Sitzung des Studierendenparlaments.

Bewirb dich für den AStA der UdK Berlin! Wir freuen uns auf dich!

Ausschreibung: Referat für studentische Beschäftigte

11.12.19 • admin_asta

Das Studierendenparlament (StuPa) besetzt das Personalreferat für studentische Hilfskräfte (SHK) im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA). Wenn du an der Universität der Künste Berlin studierst, noch mindestens ein Jahr an der Hochschule immatrikuliert bist und flexibel Zeit hast, kannst du dich gerne bewerben. 

Amtsperiode: ab 1. Februar 2020 für 1 Jahr 

Aufgabengebiete: 

• Vertretung und Beratungsstelle für beschäftigte SHKs der UdK Berlin 

• Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen SHKs und deren Beschäftigungsbereich

• Einberufung einer Personalversammlung für SHKs pro Semester

• Auswertung einer Statistik über die Anzahl und Stundenumfang aller beschäftigen SHKs pro Semester 

• Auswertung einer Statistik über das Gender-Verhältnis sowie die Staatsangehörigkeit der SHKs

• Besprechung der Umsetzung des Vertrages bzw. Einzelfälle mit der Dienststelle pro Semester 

Anforderungen: 

• Sehr gute Deutsch (-und Englisch) -kenntnisse. 

• Diplomatisches Gespür und verhandlungssicheres Auftreten

• Verpflichtende Teilnahme an den wöchentlichen AStA-Sitzungen in der Vorlesungszeit (während der vor-lesungsfreien Zeit alle 2 Wochen), 

• Verpflichtende Teilnahme an den monatlichen StuPa-Sitzungen und den Gremien der UdK als Repräsentant*in des AStA sowie der Studierendenschaft nach Außen und Innen 

Für deine Tätigkeit im AStA erhältst du für ca. 40 Stunden im Monat eine angemessene Aufwandsentschä-digung. Sende deine Bewerbung (Motivationsschreiben und Lebenslauf als PDF, jeweils max. 1 DIN A4-Seite) bitte zuvor, spätestens bis zum 08.01.2020, an stupa@asta-udk-berlin.de. Bei Interesse und Fragen kannst du dich auch gerne unter der selben Adresse an den Vorsitz des Studierendenparlaments wenden. 

Auf deine Bewerbung hin erhältst du eine Einladung zur StuPa Sitzung im Januar, auf der die Wahl erfolgt. Bewirb dich für den AStA der UdK Berlin! Wir freuen uns auf dich! 

Beschwerdebrief von den Studierenden, Absolvierenden und Alumni der VK

27.11.19 • admin_asta

Beschwerdebrief

Sehr geehrte Mitglieder des Institutrats,

Wir, die Absolvierenden und Alumni des Studiengang Visuelle Kommunikation, schreiben Ihnen akut aus Entrüstung und der Dringlichkeit des Sachverhalts geschuldet: Nach ausführlicher Betrachtung, müssen wir entsetzt feststellen, dass die gefällten Entscheidungen der Prüfungskommission der letzten Jahre bezüglich der Bachelorprüfung des Studiengang Visuelle Kommunikation sich als höchst fahrlässig herausgestellt haben. 

Die Prüfungsordnung Visueller Kommunikation und deren Auslegung haben zutiefst unfaire Bedingungen für die Absolvierenden geschaffen. 

In diesem Schreiben möchten wir Ihnen die Untauglichkeit der Prüfungsordnung an folgenden Punkten aufzeigen:

- das unzureichende Verhältnis der ECTS-Punkte zur festgelegten Arbeitszeit

- die Relation zum Abschlussmodul Bachelorstudiengang Design mit derselben Summe an ECTS-Punkten 

- das schwerwiegende Versagen der Prüfungsordnung in den vergangenen Jahren hinsichtlich des vorzeitigen BaföG-Entzugs durch den vorgeschobenen Prüfungstermin des Abschlussmoduls BA

Hierfür beziehen wir uns auf die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Visuelle Kommunikation“ an der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin, sowie die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Design“ an der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG.

Unverhältnismäßige Arbeitsbedingungen im Abschluss

§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang 

Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Der gesamte Studienaufwand wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das Studium umfasst insgesamt 240 Leistungspunkte (LP) und durchschnittlich 30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zugrunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand entsprechend Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte zum Nachweis bisheriger Studienleistungen werden nur nach bestandener Modulprüfung oder bestandenem Prüfungsteil vergeben. Im Modul 09 (Studium Generale) werden keine Leistungspunkte vergeben, sofern mehr als 20% einer Veranstaltung versäumt wurden. 

Nach der derzeitigen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Visuelle Kommunikation“ an der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin §18 Abs.5 beträgt die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit zwölf Wochen. Da aber laut §6 der Prüfungsordnung 30 ECTS als Abschlussmodul gefordert sind, erweisen sich diese zwölf Wochen als höchst unrealistisch. Gemäß des ECTS-Punkte-Rechensystems entspricht ein ECTS-Punkt 30 Zeitstunden Arbeitsaufwand (nachzulesen im PDF des ECTS-Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission,

S.10: https://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf). Folgerichtig sind die für den Bachelor vorgesehenen 30 ECTS 900 Zeitstunden gleichzusetzen. Währenddessen ist ein Vollzeitstudium auf eine Arbeitswoche von max. 40 Zeitstunden angesetzt; hierbei dividiert man diese auf acht Stunden Arbeitsaufwand an fünf Werktagen. Das Wochenende sowie geltende Feiertage werden hierbei offiziell ausgeschlossen.  

Die momentane Auslegung der Prüfungsordnung legt 12 Wochen als Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit und den dafür verliehenen 30 ECTS fest, was einer Arbeitswoche von 75 Stunden entspricht. Bei einer Auslegung dieser 75 Stunden auf eine Arbeitswoche von sieben Tagen, ohne Berücksichtigung des Wochenendes bzw. von Feiertagen, beträgt die Arbeitszeit pro Tag 10,7 Zeitstunden. Berücksichtigt man bei der Kalkulation Wochenende und Feiertage als arbeitsfreie Zeit, so beträgt der Arbeitsaufwand 15 Zeitstunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche. 

(Aktuell entspricht die vorgesehene Bearbeitungszeit 12 Wochen exklusive der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage. Werden die akademischen Ferien vom 21.12.2019 - 04.01.2020 in die Bearbeitungszeit mit einberechnet, betrüge die Bearbeitungszeit 14 Wochen ab dem Tag der Themenvergabe (01.10.2019) bis Prüfungsablegung.)

Beide Auslegungen der Bearbeitungszeit von 30 ECTS gestalten sich damit als zuhöchst unrealistisch und unzumutbar. 

Eine angemessene Bearbeitungszeit für einen Bachelorabschluss mit 30 ECTS bei einer Arbeitswoche mit 40 Stunden an fünf Werktagen ist auf 22 Wochen auszulegen. Der rechtmäßige Prüfungstermin hat somit, ausgehend von der Themenvergabe am 01.10.2019 nach 22 Wochen, in der Woche vom 09.03.2020 stattzufinden. Hiermit zeichnet sich ein Zeitunterschied von 10 Wochen ab, also 22 Wochen anstatt 12 Wochen. 

Zur Veranschaulichung hier nochmal die Gleichung:

1 ECTS = 30 Zeitstunden

30 ECTS = 900 Zeitstunden

aktueller Arbeitsaufwand bei der vorgegebenen Bearbeitungszeit von 12 Wochen:

900 Zeitstunden : 12 Wochen = 75 Zeitstunden = 10,7 Zeitstunden x 7 Tage 

bzw.

900 Zeitstunden : 12 Wochen = 75 Zeitstunden = 15 Zeitstunden x 5 Werktage

angemessener Arbeitsaufwand im Vollzeitstudium = 40 Zeitstunden = 8 Zeitstunden x 5 Werktage 

900 Zeitstunden : 40 Zeitstunden =  22 Wochen

Im folgenden Absatz werden wir, abgesehen von dem bereits Erläuterten weitere Problematiken der aktuell geltenden Prüfungsordnung sowie deren Auslegung aufzeigen.

Mangelhaftigkeit der aktuellen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Visuelle Kommunikation“ an der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin

Die Prüfungsordnung ist sehr unklar formuliert und widerspricht sich in folgenden Punkten: 

§ 17 Anmeldung zur studienabschließenden Prüfung 

(2) Prüfungswoche ist jeweils die letzte Woche vor der vorlesungsfreien Zeit. 

• Aktuell liegt die Prüfungswoche 5 Wochen vor der vorlesungsfreien Zeit.

Die Anmeldung zum studienabschließenden Modul findet vier Wochen vor Ende des siebten Semesters statt. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss aller vorherigen Module. 

  • • Aktuell findet die Anmeldung zum studienabschließenden Modul 12 Wochen vor Ende des siebten (SoSe19) Semesters statt.

(3) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls findet in der Regel zum Ende des achten Semesters statt.

  • Aktuell findet die Prüfung in der Mitte des achten Semesters statt, also 15 Wochen nach Beginn (am 01.10.2019) und 11 Wochen vor Ende des achten Semesters (31.03.2020). 

Hier wird veranschaulicht, wie die mehrdeutige Formulierung der Prüfungsordnung zu einem Widerspruch in ein- und demselben Paraphen führt. Formulierungen wie im Paragraf 17 (3): „(…) in der Regel (…)“ geben dem Prüfungsausschuss zu viel Interpretationsfreiraum, sodass die Prüfungstermine kurzfristig nach Belieben verändert werden können und tatsächlich auch wurden. Dies zeigt sich im Fall der Festlegung der Prüfungstermine des Wintersemester 2019/2020: Am 18.03.2019 wurden die Prüfungstermine für das Wintersemester 2019/2020 online publiziert. Am 08.09.2019 wurde wiederum eine veränderte Version online publiziert, die damit nach der offiziellen Anmeldung des Bachelors im Wintersemester 2019/ 2020 erfolgte. Folgende Daten wurden postum der Anmeldung verändert: Die Themenausgabe durch das IPA wurde vom 07.10.2019 auf den 01.10.2019 verlegt, sowie die Abgabe der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit, die vom 10.12.2019 auf den 17.12.2019 verlegt wurde. Zusätzlich wurde für die Dokumentation, die einst stets mit dem Prüfungstermin zusammenfiel, ein abgesonderter Termin erstellt; dieser erfolgt nach der neuen Version der Prüfungstermine am 17.03.2020.

Diese Anführung der Termine legt offen, dass die Zeiträume willkürlich und nicht regelkonform nach der Anmeldung zur Bachelorprüfung verschoben wurden. 

Bezüglich der Abgabe der Dokumentation, verweisen wir auf die Ordnungswidrigkeit des Beschluss des Prüfungsausschuss:

§ 18 Studienabschließende Prüfung

(1) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls besteht aus der Bachelorarbeit (künstlerisch-gestalterisches Projekt), der wissenschaftlichen Arbeit, der Präsentation der Bachelorarbeit und der wissenschaftlichen Arbeit sowie der Dokumentation des künstlerisch-gestalterischen Projektes. Die Bachelordokumentation wird zur Prüfung mit abgegeben. Die wissenschaftliche Arbeit, die mindestens 12 Seiten umfasst, wird drei Wochen vor Prüfungstermin abgegeben. 

  • Aktuelle Abgabe der Dokumentation ist der 17.03.2020, das entspricht 8 Wochen nach dem Prüfungstermin. Der 17.03.2020 wird außerdem fälschlicherweise im Zeugnis als Prüfungstermin angeführt, um den Anschein eines Bachelorabschluss in einer angemessenen Bearbeitungszeit zu erwecken. Tatsächlich muss die Prüfung jedoch bereits knapp zwei Monate vorher abgelegt werden.

§ 7 Prüfungsausschuss 

(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss des Studiengangs „Visuelle Kommunikation“ zuständig. Seine Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der in ihm vertretenen Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und akademischen Mitarbeiterinnen und eines der Gruppe der Studierenden angehören. 

  • Aktuell befindet sich kein Mitglied der Gruppe der Studierenden im Prüfungsausschuss, wodurch die bisher in Kraft getretenen Beschlüsse des Prüfungsausschusses gefasst wurden, ohne Anwesenheit einer Studierendenvertretung.
  • Ein Beschlussantrag, in dem zwei Studierende der Visuellen Kommunikation als Studierendenvertretung (bzw. deren Vertretung) vorgeschlagen werden, wurde vom AStA am 04.11.2019 an den Fakultätsrat geschickt. Die Entgegnung auf unseren Antrag sieht allerdings vor, dass die Forderung für eine Studierendenvertretung im Prüfungsausschuss vorerst dem Institutsrat am 18.11.2019 vorgelegt wird, um dann erst am 18.12.2019 verabschiedet werden zu können. Diese Reaktion auf unseren Antrag stellt eine unnötige Entschleunigung des Prozesses dar und erhebt den Anschein, dass seitens der Prüfungskommission keine Dringlichkeit besteht, den §7 (1) der Prüfungsordnung tatsächlich umzusetzen. 

Wie bereits in der Ausrechnung der Zeitstunden dargelegt, ist die Legung der Prüfungstermine unzumutbar als auch nicht zu realisieren. Im folgenden Abschnitt verweisen wir auf die Handhabung der Bearbeitungszeit des Studiengang Design an der Universität der Künste Berlin, dessen Abschluss Bachelor of Arts mit dem der Visuellen Kommunikation (ebenso Bachelor of Arts) gleichzusetzen ist. 

Inkohärente Auslegung der Prüfungsbedingungen des Bachelor-Studiengang Design (Mode & Produkt)

Abschließend mit einer bestandenen Bachelorprüfung in Visueller Kommunikation hält man den Titel Bachelor of Arts. Denselben Titel erhält man auch nach bestandenen Abschluss eines Designstudiums (Mode- und Produktdesign) an der UdK. Im Design- Bachelorstudiengang, sowie in der Visuellen Kommunikation ist das Abschlussmodul auf 30 ECTS angesetzt. Demnach lässt sich faktisch feststellen, dass beide Studiengänge denselben Arbeitsaufwand für denselben Abschlusstitel voraussetzen. Somit muss der dafür angesetzte Bearbeitungszeitraum derselbe sein.

Tatsächlich ist dies nicht der Fall:

Die Abgabe der künstlerischen Arbeit findet im Studiengang Design am 02.03.2020 statt, während die Präsentation, sowie die einhergehende Abgabe der Dokumentation zwischen dem 06.04.2020 und 10.4.2020 erfolgen. Somit findet die Prüfung des Studiengang Design in der zweiten Woche des Folgesemesters statt; das bedeutet 12 Wochen nach der Bachelorprüfung der Visuellen Kommunikation. 

Im Gegensatz zu den abweichenden Prüfungsterminen ist die Themenvergabe des Bachelorstudiengang Design, sowie die der Visuellen Kommunikation, auf den 01.10.2019 datiert.

Ausgehend mit dem Datum der Themenvergabe bis zum 06.04.2020 setzt sich die Bearbeitungszeit des Abschlussmoduls des Studiengang Design folgerichtig aus 26 Wochen zusammen;  damit enthält eine Arbeitswoche 34,6 Zeitstunden. Stellt mal den von der Prüfungsordnung angesetzten gleichwertigen, wöchentlichen Arbeitsaufwand ins Verhältnis mit den vorgegebenen Bearbeitungszeiträumen der beiden Studiengänge, so entsteht eine Divergenz von 34,6 zu 75 Zeitstunden pro Woche. Dies stellt eine tiefgreifende Ungerechtigkeit dar. Ferner kann die UdK dadurch keine konstante, vergleichbare Qualität für den Titel Bachelor of Arts gewährleisten.

Abschließend möchten wir auf ein weiteres, essentielles Versagen der Prüfungsordnung und ihrer Auslegung hinweisen. Die Uneindeutigkeit der Prüfungsordnung führt, wie bereits erläutert, zu einer Auslegungsfreiheit der genannten Prüfungstermine. Vor der kurzfristigen Änderung (am 08.09.2019) des Termins für die Abgabe der Dokumentation, die postum der Bachelor-Anmeldung für das Wintersemester 2019/2020 erfolgte, stellte der Prüfungstermin im Januar den Abschluss des Bachelorstudiums dar. Mit diesem Termin entfiel den Absolvierenden neben ihrem Studierendenstatus gleichzeitig ihr Anrecht auf BaFöG. Dies hat u.a. als Konsequenz, dass in den letzten Jahren Abschließende zusätzlich zu der verkürzten Bearbeitungszeit eine einhergehende vorgezogene Einstellung ihres BaFöG erlitten. Somit endete für diese Abschließenden der Erhalt des BaFöG Ende Januar. Im Vergleich dazu können Abschließende des Studiums Design bis Ende April BaFöG beziehen. Dadurch zeichnet sich abgesehen von dem vorhin ungleichen genannten Leistungs- und Zeitdruck auch eine schwerliegende finanzielle Divergenz aus.

Im folgenden haben wir die relevanten Paragrafen des Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgeführt:

BaföG

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG entnommen:

§15 (3) BAföG: Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz eins ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen eins und zwei mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. 

§15 (3) BAföG, VwV 15b.3.1: Ist vorgeschrieben, dass die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.

§15 (3) BAföG, VwV 15b.3.2: Bei modularisierten Studiengängen gilt als letzter Prüfungsteil die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte.

Konkludierend aus den zahlreichen angeführten Punkten kommen wir zu folgendem Schluss: Die Prüfungsordnung ist unzureichend in ihrer Formulierung sowie Auslegung. Wir, die Absolvierenden des Wintersemester 2019 / 2020 sowie Alumni des Studiengang Visuelle Kommunikation fordern folgendes:

Wir erwarten eine sofort in Kraft tretende Änderung und grundlegende Reformierung der Prüfungsordnung, die keine mehrdeutigen Auslegungen zulässt. Hierbei soll eine realistische, dem Leistungsanspruch entsprechende Bearbeitungszeit berücksichtigt werden; diese haben wir in diesem Schreiben bereits vorgelegt. Dem naheliegend ist eine Ausrichtung an den Prüfungsterminen des Bachelor-Studiengang Design. Zusätzlich möchten wir auf den Zeit- und Energie-Aufwand hinweisen, den wir aufgebracht haben, um diese strukturellen Missstände in diesem Schreiben aufzuzeigen. Die dringendst notwendige Aufarbeitung der defizitären Prüfungsordnung beraubt uns unserer bereits allzu knappen Bearbeitungszeit. Diese Tatsache untermauert nochmals die Dringlichkeit einer sofort wirksamen Reformierung der Prüfungsordnung; vor allem im Hinblick auf die Termine für die Abschlussprüfungen im Wintersemester 2019/2020. 

Sofern Ihnen diese Auslegung unserer Argumente anhand der Paragrafen der Prüfungsordnung sowie des Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht genügend erscheinen, besteht die Möglichkeit, dass wir uns an eine Rechtsberatung wenden, die die Missstände der aktuellen Prüfungsordnung weitergehend fachgemäß beurteilen kann und wird.

Die Studierenden, Absolvierenden und Alumni der VK