Finanzielle Hilfe
Der AStA der UdK hat eine Liste mit den aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen für Studierende gesammelt.
Wir werden die Liste immer neu aktualisieren.
1. Allgemein
2. Übersetzungshilfen
3. Vollzeitstudierende
4. Teilzeitstudierende oder Studierende im Urlaubssemester
5. Beschäftigte
6. Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen
7. Eltern
8. Studierende mit besonderen Bedürfnissen
*Alle Angaben sind ohne Gewähr, da derzeit täglich Veränderungen und Aktualisierungen stattfinden.
1. Allgemein
"Sozialberatung studierendenWERK Berlin“:
Frau Kildal (Sozialarbeiterin): 030 93939-8406
Frau Kohout-Dietrich (Sozialarbeiterin): 030 93939-8403
Frau Roccor (Sozialarbeiterin): 030 93939-8405
2. Übersetzungshilfen
Sollte es Dir schwer fallen, die deutsche Schriftsprache zu verstehen, übersetzt Dir
— DeepL Texte via Copy+Paste (Dokumente oder max. 5000 Zeichen) ins Englische, Französische, Spanische, Portugiesische, Italienische, Niederländische, Polnische, Russische, Japanische und Chinesische.
— imTranslator übersetzt für Dich in ca. 100 Sprachen (max. 1000 Zeichen).
3. Vollzeitstudierende
— Studierendenwerk Corona FAQ
Das Studierendenwerk ist telefonisch und per E-Mail erreichbar. Das betrifft bespielsweise unser BAföG-Amt, alle Beratungsangebote (psychologisch-psychotherapeutisch, finanziell etc.), die Wohnheimverwaltungen, Hausmeister*in in den Wohnheimen, Wohnheimtutoren*innen, das InfoCenter etc.
— Aktuell sammeln Fakultät 01 und 02 Spenden für Studierende. Wir halten Euch auf dem Laufenden darüber.
— Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II - kurz ALG II oder umgangssprachlich "Hartz IV" genannt -, da sie BAföG beziehen können.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen (siehe unten), zum Beispiel können Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Absatz 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) eine Aufstockung zur BAföG-Förderung erhalten.
Lasst Euch bei den Sozialberatungsstellen der Studenten-/Studierendenwerke individuell beraten!
— Außergewöhnliche Härtefälle
(ggf. COVID-19) In besonderen Härtefällen können auch Studierende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten - allerdings ausschließlich auf Darlehensbasis (§ 27 Absatz 4 SGB II). Beispiele: Ein besonderer Härtefall kann vorliegen, wenn durch eine verzögerte BAföG-Zahlung zu Studienbeginn die gesamte Ausbildung gefährdet ist. Studierende können Ansprüche für ungedeckte Unterhaltskosten geltend machen, wenn sie krankheitsbedingt oder weil sie Kinder erziehen, nicht neben dem Studium jobben können. In diesem Fall können auch für BAföG-Bezieher ergänzende Leistungen bewilligt werden. Immer ist der Einzelfall entscheidend.
— Zwischen Bachelor und Master
Wer länger als einen Monat nach Beendigung des Bachelor-Studiums auf den Beginn des Masters warten muss, kann sich arbeitssuchend melden. Wer dann ALG II bezieht, muss allerdings auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
(Quelle: Deutsches Studierendenwerk zu ALG II und hier)
4. ALG II für Teilzeitstudierende oder Studierende im Urlaubssemester
- Studienunterbrechung
Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubt ist und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann ALG II beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf ALG II kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren. Antrag zur Beurlaubung (Urlaubssemester)
- Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudiums wird üblicherweise nicht BAFöG gefördert, ALG II kann aber ggf. beantragt werden. Das ist zum Beispiel bei regulären Teilzeitstudiengängen der Fall, die vielfach nur die Hälfte (50%) der Wochenstunden eines Vollzeitstudiums umfassen. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 greift dann nicht und die Gewährung von ALG II ist nicht ausgeschlossen. Studierende erhalten nur ausnahmsweise Arbeitslosengeld II, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und zwar in besonderen Lebenslagen (COVID-19). Antrag zum Teilzeitstudium bzw. Antrag auf Teilzeitstudium - Lehramtsbezogener Masterstudiengang MA Grundschule; Integrierte Sekundarschule / Gymnasium
Erstmals Arbeitslosengeld II beantragen bzw. Antrag auf Arbeitslosengeld II
(Quelle:Deutsches Studierendenwerk zu ALG II und hier)
5. Beschäftigte
Kurzarbeit wird von den Unternehmen, NICHT von den Beschäftigten beantragt. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020. Das bedeutet, dass Unternehmen in dieser Ausnahmesituation jetzt schon die Kurzarbeit beantragen können. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Erkundige Dich bei Deinem Arbeitgebenden, ob Kurzarbeit bereits bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt wurde. Zusätzlich muss hierbei Deine Arbeitszeit reduziert werden.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und Antrag auf Kurzarbeitergeld für Arbeitgebende.
6. Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen
Soforthilfe ist nicht zurückzuzahlen, aber steuerpflichtig!
Informationen zu Hilfsprogrammen der Bundesländer
— Soloselbstständige:
Ablauf:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (ALG II) beantragen
- Soforthilfe II beantragen. Man kann mehrmals 5.000 EUR beantragen. Infos hierzu: Soforthilfe II: Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze. Anträge werden bei der staatlichen Investitionsbank Berlin (IBB) gestellt.
- erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.
Die Kombination mit anderen Hilfen für Unternehmen soll vermieden werden !!!
Mehrmals 5.000 EUR abholen und dann nochmal einen IBB Kredit (Soforthilfe I) oder KfW Kredit abholen funktioniert NICHT !! Soforthilfe II ist für Soloselbstständige gedacht die ihre laufenden Unternehmenskosten nicht decken können.
Zum Beispiel die Miete für einen Proberaum, ein Atelier, laufende monatliche Ausgaben die man ohne Einnahmen nicht decken kann. Auch hier sollte eure bzw. euer Steuerberater:in helfen können, wenn ihr da keine genaue Übersicht habt. In eurer BWA stehen die Zahlen drin. Einfach das ganze (letzte) Jahr nehmen und den jeweiligen Betrag durch 12 teilen, dann hat man die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben errechnet.
— Kleinstunternehmende
Ablauf:
- Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt für sich selbst (falls notwendig)
- Antrag auf Kurzarbeitergeld : Kurzarbeitergeld für eigene Angestellten bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Soforthilfe I bei der IBB beantragen (Das Sozialgesetzbuch spricht von einer Vorrangigkeit von Leistungen, die also vorrangig beantragt werden müssen)
7. Eltern
— Kinder von Studierenden
Auch wenn studentische Eltern in der Regel keinen Anspruch auf ALG II haben, so können ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter Umständen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben. Sozialgeld steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Grundsätzlich gelten Kinder unter 15 Jahren als nicht erwerbsfähig und sind demzufolge anspruchsberechtigt.
— Für Minderjährige, nicht erwerbsfähige Kinder der BAföG Empfänger kann Sozialgeld beim Arbeitslosengeld II beantragt werden, sofern der Unterhalt der Kinder nicht aus den eigenen Mitteln des Auszubildenden sichergestellt ist.
— Kinderzuschlag prüfen
Bevor aber Sozialgeld für diese Kinder gewährt werden kann, ist aber der Anspruch auf
Kinderzuschlag vorrangig zu prüfen. Ausführliche Informationen zum Kinderzuschlag hier
— Mehrbedarfe
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II). Beispiele: Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarfszuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche und Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung.
Siehe Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
- Regelbedarf
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe, beispielsweise:
— für Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG,
— für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
— für Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern,
— für kostenaufwendige Ernährung,
— für eine dezentrale Warmwasserversorgung.
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und für Vorsorge
- Einmalige Bedarfe, beispielsweise:
— Erstausstattungen für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
— Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
— Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
— Reparaturen und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen.
Voraussetzungen
- Kein Anspruch auf vorrangige Leistungen
- Zu diesen Ansprüchen gehören zum Beispiel:
- Leistungen der Grundsicherung (Sozialgeld) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Bezug einer vorgezogenen Altersrente
- oder
- das Rentenalter (Das Rentenalter beginnt zwischen 65 und 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang) wurde noch nicht erreicht und
- befristete volle Erwerbsminderung (Feststellung durch Rententräger) liegt vor
- Niedriges Einkommen, niedriges Vermögen
- Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
8. Studierende mit besonderen Bedürfnissen
Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch beanspruchen.
Alle Infos zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
- Regelbedarf
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe, beispielsweise:
— für Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG,
— für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
— für Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern,
— für kostenaufwendige Ernährung,
— für eine dezentrale Warmwasserversorgung.
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und für Vorsorge
- Einmalige Bedarfe, beispielsweise:
— Erstausstattungen für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
— Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
— Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
— Reparaturen und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen.
Voraussetzungen
- Kein Anspruch auf vorrangige Leistungen
- Zu diesen Ansprüchen gehören zum Beispiel:
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII))
-Leistungen der Grundsicherung (Sozialgeld) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
-Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Bezug einer vorgezogenen Altersrente
- oder
- das Rentenalter (Das Rentenalter beginnt zwischen 65 und 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang) wurde noch nicht erreicht und
- befristete volle Erwerbsminderung (Feststellung durch Rententräger) liegt vor
- Niedriges Einkommen, niedriges Vermögen
- Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
9. Nützliches
*Alle Angaben sind ohne Gewähr, da derzeit täglich Veränderungen und Aktualisierungen stattfinden.